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   SATZUNG DES VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER
NORWEGISCH-DEUTSCHEN WILLY-BRANDT-STIFTUNG E.V.

 

Präambel
§ 1. Name und Sitz, Geschäftsjahr
§ 2. Zweck
§ 3. Mittelverwendung
§ 4. Mitgliedschaft
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6. Mitgliedsbeiträge
§ 7. Organe des Vereins
§ 8. Vorstand
§ 9. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
§ 10. Wahl des Vorstands
§ 11. Vorstandssitzungen
§ 12. Beirat
§ 13. Mitgliederversammlung
§ 14. Protokollierung
§ 15. Rechnungsprüfer
§ 16. Auflösung des Vereins

Präambel
Lebenswerk und politisches Vermächtnis des früheren Bundeskanzlers Willy Brandt waren und sind für den Wiederaufbau und die Fortentwicklung der Beziehungen zwischen Norwegen und Deutschland nach dem 2. Weltkrieg von herausragender Bedeutung. In Würdigung dieser Leistungen wird deshalb der überparteiliche »Verein zur Förderung der norwegisch-deutschen Willy Brandt Stiftung e.V.« ins Leben gerufen.

§ 1. Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen »Verein zur Förderung der norwegisch-deutschen Willy Brandt Stiftung e.V.«.
Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg von Berlin eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Völkerverständigung und der Kultur, insbesondere die Förderung und Verbesserung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen. Neben dem Ausbau der  Beziehungen zwischen beiden Ländern gehört dazu auch die Förderung gegenseitiger Kenntnisse und des Verständnisses des politischen und sozialen Lebens.
Der Satzungszweck soll im Sinne Willy Brandts insbesondere durch Unterstützung folgender Vorhaben und Aufgaben verwirklicht werden, die dem Frieden, der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Völkern dienen:

dot.gif (114 Byte) Förderung des gesellschaftspolitischen Dialogs, insbesondere zu gemeinsamen  Fragen  der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung in den beiden Ländern sowie  im Norden Europas,  im Ostseeraum und der Barentssee
dot.gif (114 Byte) Begegnungen zwischen Deutschen und Norwegern in Deutschland, Austausch von Informationen über Deutschland und Norwegen, Durchführung von dementsprechenden Veranstaltungen, Unterstützung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Norweger in Deutschland  sowie von Studienprogrammen in Deutschland zugunsten norwegischer und deutscher  junger Menschen sowie Multiplikatoren aus Politik, Wirtschaft und Medien, die ihre Kompetenz in gesellschaftlichen, ökonomischen, politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und/oder sprachlichen Kenntnissen beider Länder verbessern möchten
dot.gif (114 Byte) Förderung von deutsch-norwegischen Kooperationsprojekten in den Bereichen der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst Deutschlands und Norwegens
dot.gif (114 Byte) Verleihung eines »Willy-Brandt-Preises« an eine norwegische und eine deutsche Institution oder Person,  die sich um die deutsch-norwegischen Beziehungen besonders verdient gemacht haben. Der Ehrenpreis besteht aus einer »Willy-Brandt-Statue« des norwegischen Künstlers Nils Aas und einer Urkunde

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wenn er diese Ziele im Rahmen einer mit entsprechendem Kapital ausgerüsteten Stiftung verwirklichen kann, soll er sich auflösen und alle seine Vermögenswerte auf die Stiftung übertragen.

§ 3. Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand eine teilweise oder volle Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten zur Teilnahme an Vorstand und Beirat aus Mitteln des Vereins beschließen.

§ 4. Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Entscheidet die Mitgliederversammlung nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind

dot.gif (114 Byte) der Vorstand
dot.gif (114 Byte) der Beirat
dot.gif (114 Byte) die Mitgliederversammlung

§ 8. Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Er soll  paritätisch aus norwegischen und deutschen Staatsangehörigen zusammengesetzt sein. Der 1. und 2. Vorsitzende sollen jeweils getrennte Staatsangehörigkeit haben. Diese Voraussetzungen hat das Registergericht nicht zu prüfen.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinschaftlich mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Unabhängig von der Vertretungsberechtigung nach aussen, soll der Vorstand immer unter Einbeziehung von Vorstandsmitglieder unterschiedlicher Nationalität handeln.

§ 9. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

dot.gif (114 Byte) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
dot.gif (114 Byte) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
dot.gif (114 Byte) Aufstellung des Jahres- und Langzeitbudgets, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
dot.gif (114 Byte) Vorschläge für die Verleihung des Willy Brandt Preises
dot.gif (114 Byte) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
dot.gif (114 Byte) Bestellung des Beirats

§ 10. Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11. Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können im Umlaufverfahren auch schriftlich mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder erfolgen.

§ 12. Beirat
Der Vorstand bestellt einen Beirat als beratendes Gremium, dessen personelle Zusammensetzung dem Rat der in Oslo nach norwegischem Recht gegründeten norwegisch-deutschen Willy-Brandt-Stiftung (“Den norsk-tyske Willy Brandt Stiftelse“) möglichst entsprechen soll. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen. Berücksichtigt werden sollen dabei als Beiratsmitglieder insbesondere Spender des Vereins, Vertreter von Einrichtungen der norwegisch-deutschen Zusammenarbeit, Regierungsvertreter, die Botschafter beider Länder und andere in der deutsch-norwegischen Zusammenarbeit engagierte Persönlichkeiten. Die jeweiligen Träger des Willy Brandt Preises gehören dem Beirat bis zur nächsten Preisverleihung an. Der Beirat kann den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen den Verein betreffenden Fragen beraten und Anträge zur Tagesordnung und Beschlussfassung stellen.
Er entscheidet auf  Vorschlag des Vorstandes über die Träger des Willy Brandt Preises.

§ 13. Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen (Aufgabe zur Post) unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Drittel aller Vereinsmitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und auf Vorschlag der Rechnungsprüfer Entlastung des Vorstands,
2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Billigung eines jährlich vom Vorstand vorzulegenden Budgets
4. Billigung eines Langzeitbudgets
5. Billigung eines jährlich vom Vorstand vorzulegenden Arbeitsplanes
7. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

§ 14. Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem jeweils von der Versammlung zu Beginn zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15. Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer werden auf vier Jahre gewählt.

§ 16. Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des ursprünglichen Vereinszwecks, zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein oder Stiftung angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisher gemeinnützigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist verbindlich zu klären, dass ein Rechtsformwechsel steuerunschädlich erfolgen kann.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-­Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am  19. September 2000 in der Norwegischen Botschaft in Berlin-Tiergarten, Rauchstr. 1 von der Gründerversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

(Vor- und Zuname , Anschrift, eigenhändige Unterschrift) 
1.  Thorvald Stoltenberg
2.  Egon Bahr
3.  Marit Arnstad
4.  Franz Thönnes
5.  Dr. Wilfried Czernie
6.  Hans Lødrup
7.  Hans-Ulrich Lunscken
8.  Morten Wetland